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Handy abnehmen – Rechtmäßig?

Handys und Smartphones sind ohne Zweifel über die Jahre zu einem immer wichtigeren Teil der Gesellschaft geworden. Die Nutzung von Handys ist zwar nicht unumstritten – gehört aber besonders für die Generationen, die momentan zur Schule gehen zum Alltag wie Zähneputzen. Allerdings scheint es im Schulalltag unter den Lehrern keine einheitliche Regelung zu diesem Thema zu geben, da die Nutzung von Handys immer noch unterschiedlich gehandhabt wird. Abhilfe sollte das „Handykonzept“ [Stand: 8/2015] schaffen. In diesem wird eine klare Linie zum Umgang mit Handys und Smartphones im Schulalltag und im Unterricht festgelegt.

Kurz zusammengefasst besagt das Handykonzept, dass Handys ab der 7. Klasse grundsätzlich erlaubt sind, jedoch im Normalfall im Unterricht ausgeschaltet sein müssen. In der Pause dürfen Handys auf dem Schulhof und in der Schulstraße genutzt werden, nicht jedoch in Fluren und der Mensa. Schüler*Innen der SEK II dürfen das Handy auch in der Cafeteria benutzen. Auf den Toiletten und in Umkleiden sind Handys verboten. Im Unterricht kann der Lehrer die Benutzung von Handys (zum Beispiel zur Internetrecherche) erlauben.

Darf der Lehrer mein Handy abnehmen?

Auch dazu gibt es eine Regelung im Handykonzept. Im Wortlaut heißt es dort: „In besonderen Situationen […] können die Handys mit dem untenstehenden Begleitschreiben im Sekretariat abgegeben und am Ende des Schultages vom Besitzer dort abgeholt werden“ und „bei schwerwiegendem Missbrauch […] wird das Handy bis zur Klärung des Sachverhaltes, mindestens jedoch drei (Kalender-)Tage eingezogen und nur den Erziehungsberechtigten im persönlichen Gespräch ausgehändigt.“ Dem Handykonzept zufolge ist also das Einbehalten des Handys – sogar über mehrere Tage – möglich.

Das Schulgesetz in NRW sieht hierfür auch keine einheitliche Regelung vor. Auf der Website des Schulministeriums heißt es dazu nur, dass die Wegnahme von Handys durch den Lehrer grundsätlich erlaubt ist. Allerdings ist von einem Wegschließen über mehrere Tage nicht die Rede.

Rechtlich gesehen wäre ein Wegschließen des Handys ein Eingriff in die Eingentumsrechte des Schülers, der durchaus gerechtfertigt sein kann, aber in einer gewissen Verhältnismäßigkeit zum Vergehen (also dem Benutzen des Handys im Unterricht) stehen muss. Beim einfachen Abnehmen des Handys und Rückgabe am Ende des Schultages ist die Verhältnismäßigkeit zwischen Strafe und „Vergehen“ gegeben. Allerdings wird es beim Wegschließen über mehrere Tage kritisch, denn Handys sind offensichtlich nicht mehr die Luxusgegenstände, die sie einmal waren und nehmen einen großen Teil unseres Alltags ein. Es lässt sich zwar darüber streiten, ob dieser Trend gut oder schlecht ist. Fest steht aber, dass Handys eben nicht nur zum Spielen ohne besonderen Grund da sind, sondern auch zur Organisation des Alltags. Sie können besonders in Notsituationen helfen. Ein Wegschließen des Handys über mehrere Tage würde die Rechte des Schülers also unverhältnismäßig einschränken, denn die Folgen einer Handyabnahme können weit über den schulischen Rahmen hinaus reichen und die Schüler*Innen auch im Privatleben stark einschränken.

In einer Stellungnahme des Kultusministeriums von Baden-Württemberg geht es um die selbe Frage: Dort wird klar gesagt, dass eine Abnahme des Handys OK ist, dass das Handy aber spätestens nach Unterrichtsende zurückgegeben werden muss.

Die im Handykonzept vorgegebene Regelung für das Abhnehmen von Handys ist also rechtlich mindestens sehr bedenklich und sollte daher nachgebessert werden.

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